STEUERN SPAREN ZUM JAHRESWECHSEL …
Steuerberaterin und Expertin für Heilberufe Sabine Dittmann verrät uns wie

Viele unserer Kunden beschäftigen sich besonders zum Jahresende mit der Frage, wie sich die Steuerlast reduzieren lässt. Denn bereits zum Abschluss des dritten Quartals ist festzustellen, dass ein Großteil der kieferorthopädischen Fachpraxen eine positive Umsatzentwicklung zu verzeichnen haben. Aus den Gesprächen mit den Steuerberatern ergibt sich aufgrund von Hochrechnungen der Praxiszahlen oft schon eine erste Einschätzung des steuerlichen Gewinns bzw. der Steuerlast. In diesem Zusammenhang haben wir uns an Sabine Dittmann, eine renommierte Steuerberaterin der audalis Kohler Punge und Partner mbB in Dortmund, gewandt. Dank ihrer Expertise könnte sich so mancher Euro sparen lassen.

Guten Tag Frau Dittmann, vielen Dank, dass Sie uns für dieses Interview zur Verfügung stehen. Gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken?
Die Frage können wir mit einem klaren JA beantworten. In der Regel ermitteln Zahnärzte ihren Gewinn per Einnahmen- Überschuss-Rechnung. Dass heißt, dass der Gewinn anhand der Zahlungszuflüsse und -abflüsse des Jahres ermittelt wird.

Welche Steuerungsmöglichkeiten habe ich auf der Einnahmenseite?
Die Zahlungszuflüsse können Sie leicht steuern, indem Sie Patientenrechnungen zum Jahreswechsel etwas später stellen, sodass die Rechnungen erst im Folgejahr bezahlt und versteuert werden müssen.

Wie kann ich über die Ausgaben Einfluss auf die Steuerlast nehmen?
Der Gewinn des Jahres und damit die Steuerlast lässt sich mindern, indem Sie offene Rechnungen noch vor dem 31.12. des Jahres bezahlen.

Achtung bei Rechnungen für regelmäßige Leistungen:
Beachten Sie hierbei aber, dass das Steuerrecht für regelmäßige Leistungen eine Ausnahmeregelung vorsieht. Sofern Sie die Miete oder die Telefonrechnung für Januar innerhalb der letzten 10 Tage des Jahres bezahlen, müssen wir die Ausgabe erst im Folgejahr berücksichtigen. Ebenso verhält es sich mit regelmäßigen Ausgaben für z. B. Dezember, die Sie in den ersten 10 Tagen des Folgejahres bezahlen. Die am 08.01.2024 bezahlte Steuerberaterrechnung für die Buchhaltung November wird also im Jahr 2023 berücksichtigt.

Die Regelung gilt auch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Würden Sie die monatliche Abschlagzahlung der KZV für Dezember am 08.01.2024 erhalten, müsste sie ebenfalls noch im alten Jahr gewinnwirksam berücksichtigt werden.

smile dental® bietet die Möglichkeit von Abrufaufträgen für Großbestellungen. Macht es denn überhaupt Sinn, Praxismaterial auf Vorrat zu bestellen?
Um den Gewinn zu mindern, können Sie Praxismaterial auf Vorrat bestellen und noch im alten Jahr bezahlen. Abrufaufträge sind hierfür eine gute Lösung, da die Ware erst abgerufen wird, wenn Sie sie benötigen. So überlasten Sie nicht Ihr eigenes Lager und bekommen stets „frische“ Materialien.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei Praxisausstattung und -geräten?
Wenn Sie ohnehin kleinere Anschaffungen für die Praxis planen, können Sie sie ebenfalls vorziehen.
Leider lässt sich der Gewinn grundsätzlich wenig durch die Anschaffung von Praxisausstattung mindern, da die Anschaffungskosten auf eine vorgegebene Nutzungsdauer verteilt (im Jahr des Kaufs sogar auf die Monate der Nutzung runtergerechnet) abgesetzt werden können. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die Sie zum Jahreswechsel nutzen können.
Liegen die Anschaffungskosten unter 1.000 € (zuzüglich Umsatzsteuer), handelt es sich um ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), sodass Sie die Anschaffung sofort absetzen können. Bis zum Jahr 2022 lag die Höchstgrenze für die GWG noch bei 800 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Wenn die Anschaffungskosten über 1.000 € (netto) liegen und es sich um Hard- oder Software handelt, können die Ausgaben ebenfalls sofort im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.

Besonderheit beim Praxisinventar
Um die Anschaffungskosten gewinnmindernd berücksichtigen zu können, muss es noch in diesem Jahr geliefert worden sein. Abweichend vom vorgenannten, muss nicht das Zahlungsdatum, sondern die Inbetriebnahme des Inventars in diesem Jahr liegen, um den Gewinn des Jahres zu mindern.

Liebe Frau Dittmann, vielen Dank für die wertvollen Informationen.

SABINE DITTMANN
Steuerberaterin / Fachberaterin für Heilberufe

audalis Kohler Punge & Partner mbB
Rheinlanddamm 199, 44139 Dortmund

Telefon: 0231.2255-500
Telefax: 0231.2255-555
E-Mail: dortmund@audalis.de
www.audalis.de

1994 Eintritt in die Kanzlei audalis Kohler Punge & Partner mbB
2001 Weiterbildung zur Steuerfachwirtin
2003 Tätigkeit in einer Steuerberatungskanzlei für Ärzte und Apotheken
2006 Weiterbildung zur Steuerberaterin
2008 Wiedereintritt in die Kanzlei audalis Kohler Punge & Partner mbB
2009 Aufnahme in die Geschäftsleitung
2009 Weiterbildung zur Fachberaterin für Heilberufe

Beratungsschwerpunkte

  • Beratung von Privatpersonen und Freiberuflern
  • Insbesondere von Ärzten
  • Ärztegemeinschaften und MVZ
  • Beratung von Pflegeheimen und -diensten
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